Bewertung für steuerliche Zwecke

Bewertung für steuerliche Zwecke

Werden Unternehmen oder Unternehmensanteile im Falle von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen übertragen oder die Anteile und Unternehmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen, wird die Steuerzahllast oftmals anhand des im Steuerrecht vorgegebenen „vereinfachten Ertragswertverfahrens“ ermittelt. Ausgangsgröße ist das Betriebsergebnis der letzten Jahre. Der auf dieser steuerrechtlichen Basis ermittelte Unternehmenswert wird willkürlich beeinflusst von den Bilanzierungspraktiken der letzten Jahre; negative Zukunftsaussichten wie beispielsweise zu erwartende Umsatzeinbrüche oder Rohstoffpreiserhöhungen spielen bei dieser Bewertungsmethode keine Rolle.

Auch das Wegfallen großer Auftraggeber oder das Auslaufen von Patenten oder zukünftiger Investitionsbedarf beeinflussen diesen Unternehmenswert nicht. Hier bietet eine Bewertung nach den Grundsätzen des IDW-Standards Abhilfe. Da eine Unternehmensbewertung nach diesen Grundsätzen zukunftsorientiert durchzuführen ist, sind bereits eingetretene oder zu erwartende Auswirkungen auf die Ertragslage zu berücksichtigen. Die Finanzbehörde ist bei ihrer Beurteilung nach den Steuergesetzen dazu angehalten, dieses Gutachten anzuerkennen; Durch eine objektivierte Unternehmensbewertung gemäß IDW-Standard S1 lassen sich somit durch von uns erstellte Gutachten Steuerbelastungen in erheblichem Umfang verringern.

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Gerhard Dürrschnabel
Steuerberater
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